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Vor- und Nacherbschaft

(1) Der Vorerbe gilt als Erbe.
(2) Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag ist der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. Geht in diesem Fall auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben über, so sind beide Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln. Für das eigene Vermögen des Vorerben kann ein Freibetrag jedoch nur gewährt werden, soweit der Freibetrag für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen nicht verbraucht ist. Die Steuer ist für jeden Erwerb jeweils nach dem Steuersatz zu erheben, der für den gesamten Erwerb gelten würde.
(3) Tritt die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben ein, so gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall. In diesem Fall ist dem Nacherben die vom Vorerben entrichtete Steuer abzüglich desjenigen Steuerbetrages anzurechnen, welcher der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben entspricht.
(4) Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwerten fällige Vermächtnisse stehen den Nacherbschaften gleich.

Erläuterungen

a) Allgemeines

Der Erblasser kann im Testament bestimmen, dass jemand erst Erbe wird, nachdem zuvor ein anderer Erbe gewesen ist. Es zeigt sich hier, dass das Erbrecht insgesamt juristisch kompliziert ist. Denn der erste Erbe ist der Vorerbe, der zweite der Nacherbe, und mit dem Tode des Erblassers erwirbt zunächst der Vorerbe die Erbschaft. Der Nacherbe erhält sie erst im Nacherbschaftsfall. Dieser tritt mit dem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt, oder, wenn ein Zeitpunkt nicht bestimmt ist, mit dem Tode des Vorerben ein (§ 2106 BGB). Nach 30 Jahren wird die Erbschaft grundsätzlich freies Vermögen des Vorerben (§ 2109 BGB). Der Vorerbe kann über die Nachlassgegenstände verfügen (§ 2122 BGB). Lediglich zur Verfügung über Grundstücke sowie zur unentgeltlichen Verfügung über andere Nachlassgegenstände bedarf er der Einwilligung des Nacherben. Die Verfügungsbeschränkung bei Grundstücken gilt jedoch nicht für den Vorerben, der vom Erblasser ausdrücklich hiervon freigestellt wurde (befreiter Vorerbe, § 2136 BGB) und auch nicht für den Fall, dass der Nacherbe nur das erhalten soll, was von der Erbschaft bei Eintritt des Nacherbschaftsfalls noch übrig ist (§ 2137 BGB). Dem Vorerben fließen die Nutzungen der Erbschaft zu, dafür hat er aber auch den notwendigen Erhaltungsaufwand zu tragen (§ 2124 BGB). Bei Eintritt des Nacherbschaftsfalls hat er die Erbschaft dem Nacherben in ordnungsgemäßem Zustand herauszugeben. Er hört damit auf, Vorerbe zu sein.

b) Besteuerung des Vorerben

Der Vorerbe hat den vollen Wert des Erbanfalls zu versteuern, gleichgültig, ob die Nacherbschaft mit seinem Tode oder zu einem anderen Zeitpunkt eintritt. Die Beschränkungen, die mit der Eigenschaft des Vorerben verbunden sind, können bei der Bewertung des Erbanfalls als persönliche Verfügungsbeschränkungen nach § 9 BewG nicht berücksichtigt werden.

c) Besteuerung des Nacherben

Der Nacherbe wird so behandelt, als ob er Erbe des Vorerben geworden wäre. Es kommt damit zu einer zweifachen steuerpflichtigen Übertragung desselben Vermögens. Eine Anrechnung der vom Vorerben entrichteten Steuer kommt nicht in Betracht. Auf Antrag ist allerdings der Versteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des Nacherben zum Erblasser zu Grunde zu legen, sofern dies günstiger ist.
Wird mit dem Tode des Vorerben der Nacherbe auch Erbe des übrigen freien Vermögens des Vorerben, so sind hinsichtlich der Steuerklasse beide Erwerbe getrennt zu behandeln. Der Freibetrag wird zunächst für das der Nacherbschaft unterliegende Vermögen gewährt. Nur soweit er dadurch noch nicht verbraucht ist, kommt auch noch ein Freibetrag für den übrigen Erwerb in Betracht. Die Steuer ist für die beiden Erwerbe dann nach dem Steuersatz festzusetzen, der jeweils für den gesamten Erwerb gelten würde. Beide ermittelten Steuerbeträge ergeben die insgesamt zu entrichtende Erbschaftsteuer.
Tritt die Nacherbschaft nicht erst mit dem Tode des Vorerben, sondern noch zu dessen Lebzeiten, z. B. im Falle seiner Wiederverheiratung, ein, so gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall (§ 6 Abs. 3 ErbStG). Für die Besteuerung des Nacherben ist ausschließlich dessen Verhältnis zum Erblasser maßgebend. Dem Nacherben ist die vom Vorerben entrichtete Steuer abzüglich der Steuer anzurechnen, welche dem tatsächlichen Erwerb des Vorerben entspricht. Dieser Erwerb besteht aus der von ihm entnommenen Substanz der Vorerbschaft, dem Kapitalwert der ihm verbliebenen Nutzungen sowie den Ersatzansprüchen, die ihm gegenüber dem Nacherben zustehen. Die auf den verbleibenden Erwerb entfallende Steuer ist nach den am Todestag des Erblassers maßgebenden Steuersätzen, Freibeträgen usw. zu ermitteln.
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