Wenn der Mieter nicht zahlt
Der Mieter reagiert auf keine schriftliche Mahnung und weigert sich zu zahlen?
Außenstände und unbezahlte Rechnungen belasten die Liquidität jedes Vermieters; sie führen zu Verlusten bei Zinsen
und verursachen Kosten des Forderungseinzugs. Darüber hinaus besteht bei Insolvenz des Mieters die Gefahr eines
vollständigen Forderungsausfalls. Für jeden Vermieter ist es daher von großer Bedeutung, Außenstände möglichst
umgehend und ohne Verluste einzutreiben. Voraussetzung dafür ist ein auf Kontrolle der Zahlungseingänge
ausgerichtetes Mahnwesen.
Wenn der Schuldner auch auf Mahnschreiben nicht reagiert, sollte zunächst ein
Rechtsanwalt für Immobilienrecht
mit dem außergerichtlichen Forderungseinzug beauftragt werden. Erst danach ist die Einleitung gerichtlicher
Maßnahmen wie zum Beispiel eine Kündigung oder eine
Räumungsklage
zwecks Erlangung eines vollstreckbaren Titels sinnvoll. Ein Urteil ist immer dann erforderlich, wenn der
Gerichtsvollzieher bei Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beim
Mieter durchführen soll.
Die Anzahl der erforderlichen schriftlichen Mahnschreiben ist nicht festgelegt, da der Mieter ohnehin in Verzug
gerät, wenn er die Miete nicht pünktlich monatlich zahlt. Trotzdem kann es sinnvoll sein, noch zusätzlich
schriftliche Mahnungen zu verschicken.
Mahnungen und Kündigung
Wenn der Mieter trotzdem nicht zahlt hat, so entspricht es der Pflicht des Vermieters, als Gläubiger aufzutreten und
die Mietforderung auf dem Rechtsweg einzutreiben. Diese Vorgehensweise hat sich auch in der Praxis bewährt. Denn am
Ende soll der Mieter, der eventuell nur versehentlich eine fällige Zahlung versäumt hat, nicht durch ein sofortiges
gerichtliches Vorgehen zur Zahlung gezwungen werden, sondern er sollte zuvor schriftlich oder telefonisch an seine
Pflicht zur Zahlung der
Mietrückstände
erinnert werden.
In den meisten Fällen bietet die Einschaltung eines Anwalts eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, den
Mieter zur Zahlung der rückständigen Mieten zu bewegen.